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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
Version 6, gültig ab 29.1.2025

  1. GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH DER ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN
    1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen regeln die Rechtsverhältnisse zwischen der jeweiligen
    als Verkäufer auftretenden Gesellschaft der Gruppe Impol (nachstehend „Verkäufer“ genannt) und
    ihren Käufern von Waren und Produkte aus dem Verkaufsprogramm (nachstehend „Käufer“
    genannt). Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem
    Verkäufer und dem Käufer, es sei denn, der Verkäufer und der Käufer vereinbaren bezüglich
    einzelner Rechte bzw. Pflichten ausdrücklich etwas anderes. Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
    Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Allgemeine Bedingungen werden nur für den Verkauf von
    Waren an juristische Personen angewendet.
    1.2 Bei Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, die die einzelnen Rechte und
    Pflichten anders als diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen regeln, bleiben die restlichen
    Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen hiervon unberührt. Diese Allgemeinen Bedingungen
    gehen den Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers und jeglichen anderen Bedingungen, auf die
    sich dieser beruft, vor, es sei denn, der Verkäufer und Käufer vereinbaren mit einem formalen, von
    mindestens zwei (2) Vertretern des Verkäufers unterzeichneten Dokument schriftlich ausdrücklich
    etwas anderes. Der Käufer bestätigt durch die Annahme des Angebots, die Annahme der gelieferten
    Ware und/oder der Dienstleistungen des Verkäufers, den Vertragsabschluss, die jeweilige Aufgabe
    der Bestellung oder auf eine andere beiderseits akzeptable Weise, dass er diese Allgemeinen
    Verkaufsbedingungen akzeptiert und ihnen in vollem Umfang zustimmt.
  2. VERTRAGSSCHLUSS und BESTELLUNG
    2.1 Der Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer und
    der Käufer den schriftlichen Vertrag unterzeichnen oder wenn der Verkäufer und der Käufer über die
    wesentlichen Vertragsbestandteile gemäß diesen Bedingungen übereinkommen. Der Verkäufer und
    der Käufer können einen Vertrag abschließen, mit dem sie die Menge und Art der Waren bzw.
    Dienstleistungen, die Lieferfristen und den Preis für die gesamte Vertragslaufzeit vereinbaren. Wird
    mit dem Vertrag eine nachträgliche Spezifikation der Waren vereinbart, so verpflichtet sich der
    Käufer, die Spezifikation des Auftrags innerhalb der vereinbarten Frist zu übermitteln. Bei nicht
    fristgerechter Abgabe der Spezifikation seitens des Käufers kann der Verkäufer vom Vertrag
    zurücktreten und dem Käufer die Kosten des Rücktritts vom Vertrag in der in Ziffer 6 dieser
    Allgemeinen Bedingungen festgesetzten Höhe in Rechnung stellen. Übermittelt der Käufer einzelne
    Spezifikationen nicht fristgerecht gemäß diesem Vertrag, fordert ihn der Verkäufer zur Vorlage auf.
    2.2 Die Bestellung erfolgt auf der Grundlage der jeweils geltenden Preisliste, des übermittelten
    Angebots oder des mit dem einzelnen Käufer abgeschlossenen Vertrags. Jeder Auftrag muss die
    Basisdaten über den Käufer sowie über Art, Menge, Preis und die gewünschte Lieferfrist der
    bestellten Waren enthalten. Der Auftrag ist dem Verkäufer in schriftlicher Form zu übermitteln (z. B.:
    per Post, Fax oder E-Mail) oder, falls zwischen dem Verkäufer und Käufer gesondert vereinbart, über
    andere elektronische Methoden wie EDI (elektronischer Datenaustausch). Durch den Auftrag wird
    der Käufer zum Kauf und zur Annahme der gesamten definierten Waren sowie zur Bezahlung des
    gesamten Kaufpreises verpflichtet, erst danach kann er eventuelle Rechte geltend machen, sofern
    nichts anderes vereinbart wurde.

2.3 Das Angebot verpflichtet den Verkäufer bis zu der im Angebot angegebenen Gültigkeitsdauer des
Angebots. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Käufer das Angebot innerhalb der Geltungsdauer
des Angebots annimmt und dies dem Verkäufer mitteilt. Nimmt der Käufer das Angebot nach dem
Ablauf seiner Gültigkeitsdauer an, so steht es dem Verkäufer frei, ob er einen solchen Auftrag
annimmt oder nicht.
2.4 Nach Eingang des Auftrags vom Käufer stellt der Verkäufer diesem eine Auftragsbestätigung aus,
in der die Basisdaten über den Käufer, die Art, Menge, den Preis der Waren und die bestätigte
Lieferfrist sowie eventuelle andere Angaben im Zusammenhang mit dem Vertrag aufgeführt sind.
Wenn der Käufer eine derartige Auftragsbestätigung nicht innerhalb von drei Tagen ablehnt oder
dem Verkäufer nicht innerhalb von drei Tagen die unterzeichnete Auftragsbestätigung zurücksendet,
so gilt, dass er mit dem Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung und den darin aufgeführten
Bedingungen vollkommen einverstanden ist, und der Bestätigungsinhalt gilt als endgültig und
zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als verbindlich.
2.5 Verweigert der Käufer die Bestätigung einer Auftragsbestätigung, die mit seiner Bestellung
übereinstimmt, und wenn dem Verkäufer dadurch Kosten anfallen, so kann der Verkäufer die
genannten Kosten dem Käufer in Rechnung stellen.

  1. AUSGABE BZW. ABFERTIGUNG UND WARENANNAHME
    3.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Auftrag dem Käufer bestätigt wird. Der Verkäufer
    behält sich das Recht vor, die Lieferfrist in Fällen höherer Gewalt zu verlängern. Der Verkäufer ist
    verpflichtet, den Käufer unverzüglich über den Eintritt oder das Ende von höherer Gewalt in Kenntnis
    zu setzen.
    3.2 Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, liefert der Verkäufer die Waren FCA Impol
    (Incoterms 2010) und zwar gemäß den Standardmethoden des Verkäufers für die Verpackung und
    Lieferung.
    3.3 Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, muss der Käufer auf eigene Kosten alle für die
    Zwecke der Versendung des Erzeugnisses erforderlichen Einfuhrlizenzen und andere Genehmigungen
    einholen und sie dem Verkäufer übermitteln.
    3.4 Nimmt der Käufer die Waren nicht innerhalb der vereinbarten Frist an, ist der Verkäufer
    berechtig, ihm 10,00 EUR/t je angefangenen Tag des Verzugs als Kosten, die dem Verkäufer infolge
    des Annahmeverzugs des Käufers bei den Waren anfallen, in Rechnung zu stellen. Bei einem Verzug
    des Käufers bei der Übernahme der Waren geht die Gefahr der zufälligen Vernichtung oder
    Beschädigung der Ware an dem Tag, an dem er in Verzug gerät, auf den Käufer über. Der Betrag, den
    der Verkäufer monatlich fordern kann, ist auf fünf Prozent (5 %) des Werts der Ware, für die der der
    Käufer in Verzug ist, begrenzt. Im Fall, dass der Verkäufer die Erstattung der tatsächlich entstandenen
    Schadens fordert, der die bereits in Rechnung gestellten Kosten übersteigt, wird jeder zuvor gezahlte
    Betrag von einer solchen Forderung abgezogen, sofern er für dieselben Waren gezahlt wurde.
    3.5 Der Verkäufer behält sich das Recht auf Teillieferungen vor.
  2. VERSCHIEBUNG VON LIEFERFRISTEN
    4.1 Im Falle, dass der Käufer aus irgendwelchen Gründen auf eigenen Wunsch die vertraglich
    bestätigte Lieferfrist verschieben möchte und der Verkäufer sie ihm gewähren kann, behält sich der
    Verkäufer das Recht vor, die Rollkosten (Contango) oder andere angemessene Lagerkosten, die dem
    Verkäufer dabei anfallen, in Rechnung zu stellen.
  3. PREIS UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
    Wenn sich nach dem Tag des Vertragsabschlusses einer oder mehrere Faktoren des Kostenpreises
    (wie jegliche Schwankungen des Devisenkurses mit und ohne Einschränkungen, die
    Währungsregulierung, die Änderung der Abgaben, die Erhöhung der Arbeits-, Rohstoff-, Material-,
    Energieträgerkosten oder anderer Produktionskosten u. a..) erhöhen  – auch wenn dies aufgrund
    vorhersehbarer Umstände eintritt -, behält sich der Verkäufer das Recht vor, dem Käufer mit einer
    schriftlichen Mitteilung jederzeit vor der Warenlieferung den Warenpreis so zu erhöhen, dass dieser
    die tatsächliche Erhöhung der Kosten für den Verkäufer in Hinblick auf die Produktion oder die
    Warenlieferung widerspiegelt.
    5.1 Die vereinbarten Preise enthalten keine Steuern, Abgaben oder irgendwelche Gebühren,
    einschließlich aber nicht beschränkt auf die Mehrwertsteuer und Quellensteuern, die auf die gemäß
    diesem Vertrag gezahlten Beträge in Rechnung gestellt werden oder auf den genannten Beträgen
    basieren (zusammenfassend „Steuern“ genannt). Alle Steuern im Zusammenhang mit den gekauften
    Erzeugnissen gehen zu Lasten des Käufers (ausschließlich der Körperschaftsteuer), außer der Käufer
    legt eine für den Verkäufer und die entsprechenden Steuerbehörden akzeptable
    Freistellungsbescheinigung vor. Falls möglich, wird der Verkäufer die Steuern als gesonderten Posten
    auf der dem Käufer vorgelegten Rechnung berechnen. Gilt die vom Käufer vorgelegte
    Freistellungsbescheinigung als ungültig, so wird der Käufer dem Verkäufer den Steuerbetrag und die
    eventuellen Sanktionen sowie die diesbezüglichen Zinsen bezahlen.
    5.2 Alle Zahlungen erfolgen auf der Grundlage der ausgestellten Rechnungen. Die Zahlungsfrist bzw.
    die Fälligkeit der Zahlung ist gemäß den vertraglichen Bestimmungen auf der Rechnung angegeben.
    Bei einem Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die gemäß den anzuwendenden
    Rechtsvorschriften zu berechnenden Verzugszinsen in Rechnung zu stellen.
    Im Falle, dass die Zahlungsbedingungen bzw. die Zahlungen ein Versicherungsgegenstand sind (sei es
    bei der Versicherung, bei der das Limit des Käufers beim Verkäufer versichert ist oder in Form einer
    anderen Art der Absicherung (z. B. Akkreditiv, Bankgarantie u. Ä.)), dann gelten folgende
    Zahlungsbedingungen:
     wenn die offenen Schulden des Käufers zuzüglich des Werts der neuen Warenlieferung das
    gegenwärtig geltende Versicherungslimit beim Verkäufer nicht überschreiten, wobei die
    Höhe des Versicherungslimits von der Versicherung des Verkäufers festgelegt und geändert
    werden kann, oder
     wenn der gesamte offene Schuldbetrag des Käufers gegenüber dem Verkäufer zuzüglich des
    Werts der neuen Ausrüstung gedeckt sind bzw. mit einer anderen Art von Sicherheit
    abgesichert sind (z. B. Akkreditiv, Bankgarantie u. Ä.).
    Sollte keiner der Bedingungen aus dem vorherigen Absatz erfüllt sein, dann hat der Verkäufer das
    Recht, die Zahlungsbedingungen einseitig in eine „Vorauszahlung“ zu ändern bzw. hat er das Recht,
    die Zahlung des Kaufpreises vor der Warenlieferung zu fordern.
    Im Falle der Nichtzahlung fälliger und unbezahlter Verpflichtungen oder der Nichterfüllung anderer
    vertraglicher Verpflichtungen durch den Käufer aus einem Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem
    Käufer hat der Verkäufer das Recht, nach eigenem Ermessen eine oder mehrere der folgenden
    Maßnahmen zu ergreifen: i) die Lieferung der Ware zu stoppen, unabhängig von den bereits
    vereinbarten Lieferterminen; ii) die Beschaffung von Rohstoffen und die Produktion von Produkten
    für den Käufer einseitig ohne vorherige Ankündigung an den Käufer auszusetzen und infolgedessen

eine längere Lieferzeit als ursprünglich vereinbart festzulegen; iii) oder nach vorheriger Mahnung an
den Käufer vom Vertrag zurückzutreten und dem Käufer die Kosten des Rücktritts in Rechnung
stellen. In diesen Fällen haftet der Verkäufer nicht für Schäden oder Kosten, die dem Käufer oder
Dritten infolge der Nichtlieferung der Produkte (einschließlich der Einstellung der Lieferung der Ware
und der Festlegung einer längeren Lieferfrist) oder des Rücktritts vom Vertrag entstehen. Im Falle des
Rücktritts vom Vertrag durch den Verkäufer stellt der Verkäufer dem Käufer alle angemessenen
Kosten in Rechnung, die mit dem Rücktritt vom Vertrag verbunden sind. Im Falle der Setzung einer
längeren Lieferzeit als vereinbart wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich über die neuen
Liefertermine informieren, nachdem der Käufer alle seine fälligen Verpflichtungen bezahlt und seine
sonstigen ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat.

Die Forderungen aus dem abgeschlossenen Vertrag, die Zinsen sowie sonstigen eventuellen
Forderungen können auch durch Aufrechnung, Assignation, Forderungsabtretung, bzw. soweit
möglich, auch durch die multilaterale Aufrechnung über AJPES (Agentur der Republik Slowenien für
öffentlich-rechtliche Datenerfassung und Leistungen) oder das Onlinesystem Ekompenzacije bzw. auf
eine andere ähnliche Weise beglichen werden. Es gilt, dass die Zahlung mit den aufgeführten
Finanzinstrumenten die übliche Methode zur Zahlung der Forderungen darstellt.
5.3 Bei einer grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit in der EU werden die Waren ohne erhobene
MwSt. an den Käufer geliefert, wenn der Käufer im MwSt.-Register für die grenzüberschreitenden
Geschäftstätigkeit in der EU eingetragen ist.
5.4 Der Käufer muss dem Verkäufer seine gültige Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die als
solche auch aus den Daten im MwSt.-Informationsaustauschsystem (MIAS System) ersichtlich ist,
übermitteln. Der Käufer ist verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit die Gültigkeit der
MwSt.-Identifikationsnummer aufrecht zu erhalten. Übermittelt der Käufer eine ungültige MwSt.-
Identifikationsnummer oder wenn es während der Vertragslaufzeit zu einer Änderung der MwSt.-
Identifikationsnummer (einschließlich Ablauf der Geltungsdauer der MwSt.-Identifikationsnummer)
kommt und der Käufer dem Verkäufer nicht innerhalb 1 (eines) Tages ab dem Datum der Änderung
eine schriftliche Mitteilung über die Änderung zukommen lässt, muss der Käufer dem Verkäufer die
MwSt. zu dem am Tag des Entstehens des MwSt.-Anspruchs in der Republik Slowenien geltenden
Satz sowie alle anderen damit im Zusammenhang stehenden Kosten (z. B. Bußgelder, Verzugszinsen
usw.) innerhalb von 3 (drei) Tag nach Mitteilung des Verkäufers an den Käufer bezahlen.
5.5 Der Käufer verpflichtet sich, keine der Forderungen gegen den Verkäufer ohne seine vorherige
schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.

  1. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
    6.1 Der Käufer kann spätestens bis zur Abfertigung der Waren schriftlich vom Vertrag zurücktreten,
    in diesem Fall muss er dem Verkäufer jedoch für die bis dahin entstandenen Kosten des Verkäufers
    aufkommen. Die Rücktrittskosten (Rücktrittsgebühr) muss der Käufer dem Verkäufer auch dann
    bezahlen, wenn der Verkäufer aufgrund des Verschuldens des Käufers vom Vertrag bzw. Auftrag
    zurücktritt. Die Rücktrittskosten umfassen: die Differenz zwischen dem Vertragswert des
    Aluminiumrohstoffes am Tag des Vertragsschlusses/der Aufgabe der Bestellung und dem Marktwert
    zum Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung, die Arbeitskosten, Dienstleistungskosten,
    Finanzierungskosten sowie die sonstigen infolge des Vertragsrücktritts angefallenen Kosten.

6.2 Neben allen anderen dem Verkäufer zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln kann der Verkäufer
den Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen, wenn der Käufer: (i) keinen der gemäß
dem Vertrag zu bezahlenden Beträge zahlt und dem trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von
5 (fünf) Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mahnung des Verkäufers über die Nichtzahlung
nachkommt; (ii) erheblich die Pflichten aus dem Vertrag verletzt; oder (iii) zahlungsunfähig wird oder
gegen ihn ein Konkursverfahren eingeleitet wird.
6.3 Wird nach Vertragsschluss festgestellt, dass der Käufer seine vertraglichen Verbindlichkeiten
nicht erfüllen kann, kann der Verkäufer vor Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten vom Käufer eine
angemessene Sicherheit für dessen Verbindlichkeiten bzw. die Bezahlung des Kaufpreises durch eine
Vorschusszahlung verlangen. Bis dahin kann der Verkäufer die Warenlieferung an den Käufer
zurückhalten. Nach Ablauf der dem Käufer seitens des Verkäufers zur Gewährleistung von
zusätzlichen Sicherheiten bzw. zur Zahlung eines Vorschusses festgesetzten Frist kann der Verkäufer
ohne Einhaltung der Kündigungsfrist vom Vertrag zurücktreten.

  1. VERLÄNGERTER EIGENTUMSVORBEHALT
    7.1 Die Waren bleiben auch nach der Übergabe in den Besitz des Käufers im Eigentum des
    Verkäufers, und zwar so lange, bis der Käufer den Kaufpreis in voller Höhe sowie eventuelle andere
    Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer (insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen u. Ä.)
    beglichen hat. Der Käufer ist zum Weiterverkauf der dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers
    unterliegenden Erzeugnisse berechtigt oder kann diese zu Produktionszwecken verwenden, unter der
    Voraussetzung, dass dies den normalen Betriebsablauf des Käufers darstellt und dass der Käufer mit
    seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht in Verzug ist. Alle Forderungen, die
    der Käufer aus dem Weiterverkauf der Waren, die ihm der Verkäufer auf der Grundlage des
    verlängerten Eigentumsvorbehalts geliefert hat, erhält, werden gemäß Vertrag (d. h. gemäß dem
    gegenständlichen Kaufvertrag) vom Käufer bereits im Voraus zur Sicherung seiner Forderungen an
    den Verkäufer, die er auf der Grundlage des Kaufvertrags aus dem Titel des nicht bezahlten
    Kaufpreises erlangt hat, abgetreten (zediert). Der Verkäufer wird diese Forderungen bereits im
    Voraus annehmen. Wenn der Käufer die Waren nicht im Rahmen seines üblichen Betriebsprozesses
    verwendet oder wenn der Käufer mit der Bezahlung seiner Verpflichtungen gegenüber dem
    Verkäufer in Verzug ist, dann muss der Käufer seinen Kunden (Abnehmer) über den Abtritt der
    Forderungen und den verlängerten Vorbehalt des Eigentumsrechts an der Ware informieren. Der
    Käufer muss dem Verkäufer alle Angaben zusichern, die der Verkäufer zur eventuellen Eintreibung
    der abgetretenen Forderungen benötigen könnte.
  2. GEWÄHRLEISTUNG und MÄNGELRÜGE sowie BEGRENZUNG DER HAFTUNG
    8.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Waren sofort bzw. sobald wie möglich zu überprüfen. Eventuelle
    offensichtliche Sachmängel sind vom Käufer unverzüglich zu beanstanden, spätestens jedoch
    innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag der Lieferung. Bei verdeckten Mängeln sind diese vom Käufer
    unverzüglich zu beanstanden, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach deren Feststellung. Der
    Verkäufer haftet nicht für verdeckte Mängel, die nach Ablauf von 180 Tagen ab Erhalt der Waren
    sichtbar werden.
    8.2 Bei der Warenlieferung ist eine Abweichung der Waren um +/- 10 % bzw. max. 3 t je einzelnen
    Auftragsposten zulässig, wobei eine solche Abweichung nicht als (quantitativer) Sachmangel gilt.
    8.3 Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ansprüche aus Mängelrügen für alle Waren, für die der Käufer
    eine Gewährleistung hat und über die er den Verkäufer fristgerecht über die Mängel in Kenntnis
    gesetzt hat, innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend zu regeln.

8.4 Jegliche physische Schäden an den Waren infolge von Stößen, Umfallen, Blitzschlag,
unsachgemäßem Verpacken usw. sind nicht Gegenstand der Gewährleistung, außer der Käufer weist
eindeutig nach, dass er solche Waren bei der Unterzeichnung der Annahmebestätigung erhalten hat.
8.5 Auch unsachgemäße Verwendung, Bearbeitung und Lagerung führen zum Verlust der
Gewährleistung.
8.6 Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die dem Käufer infolge von Verzügen des Verkäufers bei
der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aufgrund unrichtiger oder ungenauer Angaben,
Spezifikationen, Projekte oder anderer seitens des Käufers bereitgestellter Informationen entstehen
würden.
8.7 Der Verkäufer haftet nicht für unmittelbar an den Waren entstandene Schäden, insbesondere
nicht für entgangenen Gewinn, die Beschädigung anderer Gegenstände des Käufers, Schäden infolge
von Funktionsstörungen der Ausrüstung, Produktionsstillstände und/oder andere materielle und
immaterielle Schäden des Käufers.
8.8 In allen Fällen der Schadenshaftung des Verkäufers ist die Gesamt- und Maximalhaftung des
Verkäufers und mit ihm verbundener Personen, Mitarbeiter, Geschäftsführer und
Unterauftragnehmer auf den Wert der Waren, die den Schadensfall verursachten, begrenzt.

  1. HÖHERE GEWALT
    9.1 Der Verkäufer haftet nicht für eventuelle Nichterfüllungen oder Verzüge, verursacht durch
    höhere Gewalt wie zum Beispiel Streiks, Brände, Überschwemmungen, Erdbeben, Stürme, Unfälle,
    Verkehrsstaus, Handlungen irgendeiner Regierungsgewalt, Kriege, Aufstände und Ausschreitungen,
    Epidemien oder andere unvorhersehbare Ereignisse. Des Weiteren haftet der Verkäufer nicht für
    Ausfälle oder Verzüge, verursacht durch Mangel an Arbeitskräften, Rohstoffen,
    Produktionskapazitäten, Energieknappheit oder unzureichende Transportmöglichkeiten.
  2. VERÄNDERTE UMSTÄNDE
    10.1 Unabhängig von der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Erfüllung der vertraglichen
    Verpflichtungen, kann der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist nach Geltendmachung
    dieser Klausel mit dem Käufer eine Änderung der entsprechenden Vertragsbedingungen verhandeln,
    wenn er nachweist, dass:
     die fortgesetzte Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Ereignisses,
    das außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf
    eine Verringerung seiner Produktionskapazität usw.), und von dem zum Zeitpunkt des
    Vertragsabschlusses nicht erwartet werden konnte, dass es berücksichtigt werden konnte,
    übermäßig erschwert wurde, und dass
     er das Ereignis bzw. dessen Folgen nicht umgehen bzw. nicht beseitigen konnte.
    10.2 Wenn der Verkäufer und der Käufer keine Änderungen der entsprechenden
    Vertragsbedingungen vereinbaren, dann hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. EINHALTUNG VON SANKTIONEN
    11.1 Der Käufer verpflichtet sich, alle anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Richtlinien
    einzuhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle aktuellen und zukünftigen Sanktionen,
    Beschränkungen oder Maßnahmen der Republik Slowenien, der Europäischen Union, der Vereinten
    Nationen oder einer anderen zuständigen internationalen Organisation, insbesondere in Bezug auf

Sanktionen und Maßnahmen gegen die Russische Föderation und Belarus (z. B. Verordnung (EU) Nr.
765/2006 des Rates und Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates).
11.2 Der Käufer versichert, dass die Erfüllung dieses Vertrags und alle damit verbundenen
Handlungen oder Unterlassungen nicht gegen geltende Sanktionen, Maßnahmen oder
Beschränkungen verstoßen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verordnung (EU) Nr.
765/2006 des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) und verpflichtet sich, alle
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Einhaltung sicherzustellen. Der Käufer hat den
Verkäufer unverzüglich schriftlich über jede tatsächliche oder potenzielle Vertragswidrigkeit zu
informieren.
11.3 Im Falle der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen behält sich der Verkäufer das Recht vor: (i)
den Vertrag und alle im Rahmen dieses Vertrags erteilten Bestellungen sowie alle anderen zwischen
dem Verkäufer und dem Käufer bestehenden Vereinbarungen unverzüglich zu kündigen, ohne dass
eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz oder Entschädigung besteht; (ii) vom Käufer alle
Kosten, Schäden oder Verluste zurückzufordern, die infolge einer solchen Nichtkonformität
entstanden sind. Der Käufer erkennt an und übernimmt die volle Verantwortung für alle direkten,
indirekten oder Folgeschäden, Strafen oder Verluste, die dem Verkäufer infolge eines Verstoßes des
Käufers gegen diese Bestimmungen entstehen. Darüber hinaus behält sich der Verkäufer das Recht
vor, Zahlungen oder Lieferungen aus diesem oder einem anderen Vertrag zurückzuhalten, bis die
Einhaltung zur Zufriedenheit des Verkäufers sichergestellt ist.

  1. WAHRUNG DER VERTRAULICHKEIT
    12.1 Der Käufer und der Verkäufer werden vertrauliche Angaben, die aus dem Vertragsverhältnis und
    dem Vertragsunterlagen hervorgehen, vertraulich behandeln, wie im Vertrag über den Schutz
    vertraulicher Informationen vereinbart, jedoch mindestens mit derselben Sorgfalt, mit der sie die
    eigenen vertraulichen Informationen schützen, und werden sie nicht ohne vorherige schriftliche
    Zustimmung der anderen Partei an Dritte weitergeben. Keine der Parteien darf die Angaben aus dem
    vorstehenden Absatz ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei weitergeben oder
    sie zu Zwecken verwenden, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung der Rechte
    und Pflichten aus dem Vertrag stehen.
    12.2 Als Geschäftsgeheimnis gelten auch Skizzen, Schemas, Kalkulationen, Anleitungen, Listen,
    Schreiben, Aufzeichnungen, Vertragsurkunden und andere Angaben in materialisierter oder nicht
    materialisierter Form.
  2. ANWENDBARES RECHT
    13.1 Im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss, dem Vertrag, diesen Allgemeinen
    Verkaufsbedingungen sowie allen eventuellen Streitigkeiten, die aus dem Vertrag oder diesen
    Allgemeinen Verkaufsbedingungen hervorgehen, ist ausschließlich das Recht der Republik Slowenien
    – gemäß dem der Vertrag und die Allgemeinen Verkaufsbedingungen auch ausgelegt werden –
    anzuwenden, wobei die Anwendung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und der
    Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf
    (Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf – CISG) ausdrücklich ausgeschlossen
    ist. Die entsprechenden Bestimmungen der slowenischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
    regeln alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die nicht ausdrücklich in den Verträgen oder in
    diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen definiert sind.
    13.2 Die Parteien werden versuchen, Streitigkeiten auf gütlichem Wege beizulegen. Sollten sie dabei
    erfolglos bleiben, ist für die Entscheidung das Gericht in Maribor, Slowenien zuständig.
  3. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    14.1 Eine etwaige Ungültigkeit der einzelnen Bestimmungen aus den Allgemeinen Bedingungen oder
    Rechtsgeschäften hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der anderen Bestimmungen aus diesen
    Allgemeinen Bedingungen und/oder Rechtsgeschäften, für die diese Allgemeinen
    Verkaufsbedingungen gelten.
    14.2 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind in slowenischer, deutscher und englischer
    Sprache verfügbar. Im Falle von Unklarheiten oder Unstimmigkeiten werden die Allgemeinen
    Verkaufsbedingungen in slowenischer Sprache angewandt. Sofern der Verkäufer und Käufer aus
    verschiedenen Ländern kommen, verläuft die Kommunikation zwischen ihnen in englischer oder
    deutscher Sprache, und zwar im Hinblick auf die Vereinbarung zwischen den Parteien bzw. gemäß
    der zwischen den beiden Parteien etablierten Praxis.
    14.3 Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie alle Änderungen treten an dem Tag der
    Veröffentlichung auf der Internetseite des Verkäufers – www.impol.si in Kraft. Die Allgemeinen
    Verkaufsbedingungen gelten unbefristet bzw. bis zu deren Änderung. Der Käufer ist verpflichtet, vor
    dem Vertragsabschluss die Gültigkeit der Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu prüfen und deren
    eventuelle Änderungen auf der Internetseite des Verkäufers zu verfolgen.
    Datum der Veröffentlichung auf der Internetseite: 29.1.2025